Im Gegensatz dazu begründete Dr. med. E._____ im Gutachten vom 8. März 2022 (UA act. 117 ff.) sowie anlässlich der mündlichen Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 28 ff.) ihren Schluss, wonach von einer mindestens erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit, eventuell aber auch von einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit auszugehen sei, lediglich anhand theoretischer Ausführungen zu den diagnostizierten psychischen Störungen.