Ebenso würden Anhaltspunkte für eine Aufhebung oder äusserst schwere Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit fehlen. Diskutiert werden könne allenfalls eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit im Rahmen einer maximal leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit, weil es sich bei der Schizophrenie – die zur Zeit der Taten allerdings keine akuten Positivsymptome, sondern lediglich chronische Negativsymptome aufgewiesen habe – grundsätzlich um eine schwere psychische Störung handle und die soziale Isolation, mangelnde Sozialkompetenz und verminderte Fähigkeit -9-