Zu vermerken sei lediglich ein Zusammenhang zwischen gewissen Negativsymptomen der Schizophrenie, welche zusammen mit äusseren Umständen (Pandemie) und der Persönlichkeit (unterdurchschnittliche Beziehungsfähigkeit) die Begehung der Tat begünstigt habe. Gesamthaft gebe es keine Hinweise auf eine Einschränkung oder gar Aufhebung der Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten zur Zeit der Tat. Ebenso würden Anhaltspunkte für eine Aufhebung oder äusserst schwere Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit fehlen.