(gemäss seiner eigenen Beschreibung) bestanden habe. Der Tatablauf sei systematisch, nicht impulshaft gewesen. Mit dem Cannabiskonsum habe der Beschuldigte bereits vorher aufgehört. Er habe zwar um jene Zeit vermehrt Alkohol getrunken. Bei einer erheblichen Alkoholisierung zur Zeit der Tat wäre er jedoch nicht zu dermassen berechnenden Tathandlungen fähig gewesen. Zu vermerken sei lediglich ein Zusammenhang zwischen gewissen Negativsymptomen der Schizophrenie, welche zusammen mit äusseren Umständen (Pandemie) und der Persönlichkeit (unterdurchschnittliche Beziehungsfähigkeit) die Begehung der Tat begünstigt habe.