Erkrankung, sondern in der Erfüllung normalpsychologischer Bedürfnisse bei reduzierten Möglichkeiten infolge Pandemie und bei unterdurchschnittlich entwickelter Beziehungsfähigkeit. Der Beschuldigte sei zur Zeit der Straftaten nach allen vorliegenden Informationen nicht manifest psychotisch gewesen. Die Familie habe ihn als nicht verändert erlebt, er sei regelmässig seiner Arbeit nachgegangen, habe die Schule besucht und es -8-