Er kam zum Schluss, aufgrund der Gesamtheit der psychischen Störungen habe beim Beschuldigten keine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit, wohl aber der Steuerungsfähigkeit bestanden. Die Steuerungsfähigkeit sei derart vermindert gewesen, dass von einer geschätzt maximal leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit -7-