2.3. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 3. Juli 2024 diagnostizierte Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beim Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie, episodisch mit stabilem Residuum (ICD-10 F20.02), sowie eine Pädophilie/Hebephilie (ICD-10 F65.4) mit gegengeschlechtlicher Ausrichtung vom nicht ausschliesslichen Typ (S. 62 ff., 80). Er kam zum Schluss, aufgrund der Gesamtheit der psychischen Störungen habe beim Beschuldigten keine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit, wohl aber der Steuerungsfähigkeit bestanden.