Die Frage, ob die Unrechtseinsicht oder Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen war, hat sich stets auf die konkrete Straftat zu beziehen. Der Gutachter darf sich daher nicht nur systematisch beschreibend zur psychischen Störung bzw. zum Krankheitsbild äussern, sondern in seiner Schuldfähigkeitsbegutachtung auch darlegen, wie sich eine allfällige Störung konkret auf die Fähigkeit des Beschuldigten auswirkt, das Unrecht seines (konkreten) Handelns zu erkennen (Einsichtsfähigkeit) und sein Handeln entsprechend zu steuern, d.h. an dieser Erkenntnis auszurichten.