2. 2.1. Der Beschuldigte rügt die vorinstanzlichen Schuldsprüche einzig in Bezug auf seine Schuldfähigkeit. Die Vorinstanz sei zu Unrecht lediglich von einer erheblichen statt einer gänzlichen Schuldunfähigkeit ausgegangen. Die Gutachterin Dr. med. E._____ sei mindestens von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit, eventuell aber auch von einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit ausgegangen. Bestünden an der Schuldfähigkeit beweismässig nicht behebbare Zweifel und lasse sich nicht mehr feststellen, ob der Täter zur Tatzeit vermindert schuldfähig oder ganz schuldunfähig gewesen sei, habe ein Freispruch zu erfolgen (Berufungsbegründung S. 4 ff.).