3.7. Die Parteien haben mit Eingaben vom 12. Juli 2024 bzw. 31. Juli 2024 auf eine Stellungnahme zum Gutachten sowie auf die Durchführung einer erneuten Berufungsverhandlung verzichtet. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Unangefochten geblieben ist die Einstellung des Verfahrens betreffend üble Nachrede, weshalb in diesem Punkt keine Überprüfung stattfindet (Art. 404 Abs. 1 StPO).