3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 8. Juni 2023 die Abweisung der Berufung. 3.4. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten und mündlicher Erläuterung und Ergänzung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 8. März 2022 durch die Sachverständige Dr. med. E._____ fand am 12. Februar 2024 statt. 3.5. Mit Verfügung vom 14. Februar 2024 wurde Dr. med. F._____ mit der Erstattung eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens beauftragt. 3.6. Dr. F._____ erstattete das Gutachten am 3. Juli 2024.