3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 20. Februar 2023 wandte sich der Beschuldigte gegen die Dispositivziffern 2, 3, 5, 6, 8, 9, 10.1 (2. Absatz), 10.2 und 11 des vorinstanzlichen Urteils und beantragte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei er zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 zu verurteilen und es sei eine ambulante therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen anzuordnen. Zudem stellte er den Beweisantrag, es sei über ihn ein zusätzliches Gutachten einzuholen. 3.2. Am 30. Mai 2023 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Begründung ein.