10. 10.1. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Frau Renate Senn, die richterlich auf CHF 33'815.50 (inkl. MWSt von CHF 2'417.65) festgesetzte Entschädigung, abzüglich der bereits erhaltenen Akontozahlung von CHF 20'000.00, somit also CHF 13'815.50, auszurichten. Die der amtlichen Verteidigerin ausgerichtete Entschädigung kann zu einem späteren Zeitpunkt vom kostenfälligen Beschuldigten zurückgefordert werden, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 10.2. Im Übrigen hat der Beschuldigte seine Parteikosten (insb. freigewählter Verteidiger) selber zu tragen.