5. Gestützt auf Art. 59 Abs. 1 StGB wird eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen angeordnet. 6. Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. b, lit. c und lit. d Ziff. 1 und 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 7. 7.1. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB eingezogen. Sie sind unbrauchbar zu machen und zu vernichten. -3-