197 Abs. 1 StGB); sowie - des Beschaffens bzw. Besitzens von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB). 3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 19 Abs. 2 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. 4. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft von 563 Tagen (vom 23. März 2021, 22 Uhr, bis 6. Oktober 2022) wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet.