1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 15. Juli 2022 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher (teilweise versuchter) Nötigung, mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB, mehrfacher Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Gewaltdarstellungen sowie übler Nachrede. 2. Mit Urteil vom 6. Oktober 2022 erkannte das Bezirksgericht Lenzburg: 1. Das Verfahren wird in Bezug auf folgenden Vorwurf eingestellt: - üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Anklageziffer 23; Dossier 28).