Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.54 (ST.2022.104; StA.2021.105) Urteil vom 22. August 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin M. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.2000, von Hinwil, […] z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Renate Senn, […] Gegenstand Sexuelle Nötigung, sexuelle Handlungen mit Kindern, Pornografie usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 15. Juli 2022 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfa- cher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher (teilweise versuchter) Nötigung, mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB, mehrfacher Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Gewaltdarstellungen sowie übler Nachrede. 2. Mit Urteil vom 6. Oktober 2022 erkannte das Bezirksgericht Lenzburg: 1. Das Verfahren wird in Bezug auf folgenden Vorwurf eingestellt: - üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Anklageziffer 23; Dossier 28). 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB); - mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB); - der mehrfachen harten Pornografie (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB); - der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater Abs. 1, teils i.V.m. mit Abs. 3 StGB); - der mehrfachen, teils versuchten Nötigung (Art. 181 StGB, teils i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); - des mehrfachen Zugänglichmachens von pornografischen Bildaufnahmen (Art. 197 Abs. 1 StGB); sowie - des Beschaffens bzw. Besitzens von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB). 3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 19 Abs. 2 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. 4. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft von 563 Tagen (vom 23. März 2021, 22 Uhr, bis 6. Oktober 2022) wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Gestützt auf Art. 59 Abs. 1 StGB wird eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen angeordnet. 6. Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. b, lit. c und lit. d Ziff. 1 und 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 7. 7.1. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB eingezogen. Sie sind unbrauchbar zu machen und zu vernichten. -3- - iPhone 7 (IMEI […]; sichergest. Gegenstand Nr. 2); - iPod Touch (sichergest. Gegenstand Nr. 3). 7.2. Die auf dem - iPhone SE (IMEI […]) - Apple Macbook Pro (sichergest. Gegenstand Nr. 1) befindlichen verbotenen Inhalte sind auf Kosten des Beschuldigten zu löschen und ihm die vorgenannten Gegenstände anschliessend herauszugeben. Bezahlt der Beschuldigte die vorab veranschlagten Kosten nicht, werden die Gegenstände eingezogen und vernichtet. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 7.3. Die beschlagnahmte externe Harddisk WD Elements ZG 565129 des Opfers B._____ kann von dieser oder von einer durch sie bevollmächtigen Person innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist wird der Gegenstand vernichtet. 8. 8.1. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00 sowie den Auslagen von CHF 32'340.60 (inkl. Kosten des Gutachtens von CHF 27'609.00), insgesamt CHF 36'340.60, zu bezahlen. 8.2. Die Übersetzungskosten von CHF 17.50 werden auf die Staatskasse genommen. 9. Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 5'000.00 zu bezahlen. 10. 10.1. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldig- ten, Frau Renate Senn, die richterlich auf CHF 33'815.50 (inkl. MWSt von CHF 2'417.65) festgesetzte Entschädigung, abzüglich der bereits erhaltenen Akontozahlung von CHF 20'000.00, somit also CHF 13'815.50, auszurichten. Die der amtlichen Verteidigerin ausgerichtete Entschädigung kann zu einem späteren Zeitpunkt vom kostenfälligen Beschuldigten zurückgefordert werden, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 10.2. Im Übrigen hat der Beschuldigte seine Parteikosten (insb. freigewählter Verteidiger) selber zu tragen. 11. 11.1. Der Beschuldigte hat der Zivil- und Strafklägerin C._____ CHF 1'000.00 als Genugtuung zu bezahlen. 11.2. Der Beschuldigte hat der Zivil- und Strafklägerin D._____ CHF 1'000.00 als Genugtuung zu bezahlen. -4- 11.3. Die übrigen Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 20. Februar 2023 wandte sich der Beschul- digte gegen die Dispositivziffern 2, 3, 5, 6, 8, 9, 10.1 (2. Absatz), 10.2 und 11 des vorinstanzlichen Urteils und beantragte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei er zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 zu verurteilen und es sei eine ambulante therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen anzuordnen. Zudem stellte er den Beweisantrag, es sei über ihn ein zusätzliches Gutachten einzuholen. 3.2. Am 30. Mai 2023 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Begründung ein. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 8. Juni 2023 die Abweisung der Berufung. 3.4. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten und münd- licher Erläuterung und Ergänzung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 8. März 2022 durch die Sachverständige Dr. med. E._____ fand am 12. Februar 2024 statt. 3.5. Mit Verfügung vom 14. Februar 2024 wurde Dr. med. F._____ mit der Erstattung eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens beauftragt. 3.6. Dr. F._____ erstattete das Gutachten am 3. Juli 2024. 3.7. Die Parteien haben mit Eingaben vom 12. Juli 2024 bzw. 31. Juli 2024 auf eine Stellungnahme zum Gutachten sowie auf die Durchführung einer erneuten Berufungsverhandlung verzichtet. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Unange- fochten geblieben ist die Einstellung des Verfahrens betreffend üble Nachrede, weshalb in diesem Punkt keine Überprüfung stattfindet (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Der Beschuldigte rügt die vorinstanzlichen Schuldsprüche einzig in Bezug auf seine Schuldfähigkeit. Die Vorinstanz sei zu Unrecht lediglich von einer erheblichen statt einer gänzlichen Schuldunfähigkeit ausgegangen. Die Gutachterin Dr. med. E._____ sei mindestens von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit, eventuell aber auch von einer aufgeho- benen Einsichtsfähigkeit ausgegangen. Bestünden an der Schuldfähigkeit beweismässig nicht behebbare Zweifel und lasse sich nicht mehr feststel- len, ob der Täter zur Tatzeit vermindert schuldfähig oder ganz schuldunfä- hig gewesen sei, habe ein Freispruch zu erfolgen (Berufungsbegründung S. 4 ff.). 2.2. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzuse- hen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen, oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB). Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit ist zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene muss vielmehr in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistes- verfassung muss nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitäts- bezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (BGE 133 IV 145 E. 3.3 S. 147 f.; BGE 132 IV 29 E. 5.1 S. 37 f.; Urteile des Bundes- gerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 6.4.1, 6B_1096/2019 vom 17. April 2020 E. 1.3 und 6B_1029/2019 vom 10. Februar 2020 E. 1.3.1). -6- Die Frage, ob die Unrechtseinsicht oder Steuerungsfähigkeit ausgeschlos- sen war, hat sich stets auf die konkrete Straftat zu beziehen. Der Gutachter darf sich daher nicht nur systematisch beschreibend zur psychischen Störung bzw. zum Krankheitsbild äussern, sondern in seiner Schuldfähig- keitsbegutachtung auch darlegen, wie sich eine allfällige Störung konkret auf die Fähigkeit des Beschuldigten auswirkt, das Unrecht seines (konkreten) Handelns zu erkennen (Einsichtsfähigkeit) und sein Handeln entsprechend zu steuern, d.h. an dieser Erkenntnis auszurichten. Da sich die Steuerungsfähigkeit naturgemäss nicht direkt messen lässt, hat deren Beurteilung anhand des Gesamtverhaltens des Täters vor, während und nach der Tat zu erfolgen. Ein Gutachten zur Schuldfähigkeit darf nicht ausschliesslich auf Psychopathologie und Verhaltensabnormität abstellen, sondern muss für den fraglichen Zeitraum auch herausarbeiten, welche Fähigkeiten dem Betreffenden noch zur Verfügung standen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 4.3.2, 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.2 je mit Hinweisen). Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeu- gend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen sind Aufgabe des Gerichts. Das Gericht ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2, nicht publiziert in BGE 148 IV 57). 2.3. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 3. Juli 2024 diagnostizierte Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beim Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie, episodisch mit stabilem Residuum (ICD-10 F20.02), sowie eine Pädophilie/Hebephilie (ICD-10 F65.4) mit gegengeschlechtlicher Ausrichtung vom nicht ausschliesslichen Typ (S. 62 ff., 80). Er kam zum Schluss, aufgrund der Gesamtheit der psychischen Störungen habe beim Beschuldigten keine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit, wohl aber der Steuerungsfähigkeit bestanden. Die Steuerungsfähigkeit sei derart vermindert gewesen, dass von einer geschätzt maximal leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit -7- auszugehen sei (S. 81). Dazu führte er aus, das Tatverhalten des Beschul- digten sei vor dem Hintergrund seiner Persönlichkeitsentwicklung zu verstehen. Der Beschuldigte pflege ausserhalb des Kreises seiner Familie keine engeren Beziehungen und Beziehungen zu Frauen seien ihm fremd. Die sexuellen Bedürfnisse seien demgegenüber altersentsprechend hoch und der Beschuldigte zeige keine Tendenz, diese zu unterdrücken. Er habe diese so ausgelebt, dass er dazu keiner Beziehung bedurft habe, zum Beispiel im Internet, in seiner Fantasie und ab dem 17. Lebensjahr immer wieder in einem Bordell. Die mangelnde Beziehungsfähigkeit und das mangelnde Beziehungsbedürfnis liessen sich einerseits auf eine gewisse Kommunikationsschwäche und eine unterdurchschnittliche verbale Aus- drucksfähigkeit zurückführen. Andererseits habe die sich im gleichen Zeit- raum, um das 18. Lebensjahr, entwickelnde paranoide Schizophrenie die soziale Isolation gefördert, was als spezifisches Negativsymptom bei dieser Krankheit oft zu beobachten sei. Nachdem der Beschuldigte aufgrund der besonderen Massnahmen während der Coronapandemie sozial noch mehr isoliert worden sei und auch die Bordelle ihre Tore geschlossen hätten, habe er sich auf Internetapplikationen zur Befriedigung seiner erotischen Bedürfnisse konzentriert. Er sei auf eine App zum Dating von Minderjähri- gen gestossen und habe dabei entdeckt, dass ihn nackte, pubertierende Mädchen stimulierten. In der Folge habe er Kontakt mit diesen aufgenom- men, immer mehr Gefallen an ihren nackten Körpern gefunden und die jungen Frauen teils motivierend und teils nötigend dazu gebracht, ihm Fotos und Videos zu schicken, die seine sexuellen Fantasien befriedigt hätten. Dabei sei er sehr systematisch und planvoll vorgegangen. Er habe seine Methoden, je nachdem, wie er die jungen Frauen eingeschätzt habe, variiert, habe Nähe zu diesen Frauen gesucht (z.B. indem er mit ihnen Treffen vereinbart habe), jedoch die Realisierung einer physischen Begegnung und erst recht einer Beziehung vermieden. Dabei sei ihm durchaus bewusst gewesen, dass sich diese Mädchen im Schutzalter befunden hätten. Der Verzicht auf physische Treffen sei ihm allerdings Argument genug gewesen, sich nicht als «pädophil» zu fühlen. Motiv des Beschuldigten für die sexuellen Handlungen mit minderjährigen Mädchen sei somit zunächst die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gewesen, ohne dass er zu einer Frau eine Beziehung habe eingehen müssen, wozu er damals wohl nicht fähig gewesen wäre. Die Körper von Minderjährigen hätten in erklärtermassen stimuliert. Zudem habe er weniger kommunika- tive Fähigkeiten gebraucht, um sie zu manipulieren, als dies bei erwachse- nen Frauen der Fall gewesen wäre. Die primären Motive des Beschuldigten für die pädosexuellen Handlungen lägen somit nicht in der schizophrenen Erkrankung, sondern in der Erfüllung normalpsychologischer Bedürfnisse bei reduzierten Möglichkeiten infolge Pandemie und bei unterdurchschnitt- lich entwickelter Beziehungsfähigkeit. Der Beschuldigte sei zur Zeit der Straftaten nach allen vorliegenden Informationen nicht manifest psycho- tisch gewesen. Die Familie habe ihn als nicht verändert erlebt, er sei regelmässig seiner Arbeit nachgegangen, habe die Schule besucht und es -8- habe in jenem Zeitraum (im Gegensatz zu früher) kein Bedarf nach notfall- mässigen psychiatrischen Interventionen bestanden. Die schizophrene Erkrankung habe in der Tatdynamik lediglich insofern eine Rolle gespielt, als sie die bereits früher eingeschränkten sozialen Fähigkeiten, insbeson- dere die Fähigkeit zur Beziehungsaufnahme, noch weiter reduziert habe und die Negativsymptome zu einer emotionalen Labilisierung geführt hätten, welche die Fähigkeit zum Bedürfnisaufschub leicht vermindert habe. Beim Beschuldigten seien ausser der dissozialen Verhaltensbereit- schaft alle Faktoren, die gegen eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit sprechen würden, namentlich Tatvorbereitung, planmässiges Vorgehen bei der Tat, Fähigkeit zu warten, komplexer Handlungsablauf, Vorsorge gegen Entdeckung und Fähigkeit, sich unter ähnlichen Umständen anders zu verhalten, erfüllt. Der Beschuldigte habe seine Tathandlungen vorbereitet, sei planmässig vorgegangen, habe die Reaktionen seiner Opfer abwarten und durch sein Pseudonym und andere Massnahmen lange eine Entdeckung verhindern können. Der Tatablauf sei äusserst komplex und prozesshaft organisiert gewesen. Zudem habe der Beschuldigte in seinem Vorleben gezeigt, dass er grundsätzlich fähig sei, seine sexuellen Bedürfnisse auch auf eine andere Art zu erfüllen. Hinsichtlich der Faktoren, die als Hinweise auf eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit gelten würden (emotionale Labilisierung in der Zeit vor der Tat, abrupter impulshafter Tatablauf, relative konstellative Faktoren [z.B. Alkohol, Drogen], enger Zusammenhang zwischen Symptomen einer Krankheit und der Tat), führte Dr. med. F._____ aus, eine von aussen erkennbare emotionale Labilisierung des Beschuldigten vor der Tat werde nicht beschrieben, so dass diese zu jener Zeit lediglich in leichtem Ausmass (gemäss seiner eigenen Beschreibung) bestanden habe. Der Tatablauf sei systematisch, nicht impulshaft gewesen. Mit dem Cannabiskonsum habe der Beschuldigte bereits vorher aufgehört. Er habe zwar um jene Zeit vermehrt Alkohol getrunken. Bei einer erheblichen Alkoholisierung zur Zeit der Tat wäre er jedoch nicht zu dermassen berechnenden Tathandlungen fähig gewesen. Zu vermerken sei lediglich ein Zusammenhang zwischen gewissen Negativsymptomen der Schizophrenie, welche zusammen mit äusseren Umständen (Pandemie) und der Persönlichkeit (unterdurch- schnittliche Beziehungsfähigkeit) die Begehung der Tat begünstigt habe. Gesamthaft gebe es keine Hinweise auf eine Einschränkung oder gar Aufhebung der Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten zur Zeit der Tat. Ebenso würden Anhaltspunkte für eine Aufhebung oder äusserst schwere Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit fehlen. Diskutiert werden könne allenfalls eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit im Rahmen einer maximal leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit, weil es sich bei der Schizophrenie – die zur Zeit der Taten allerdings keine akuten Positiv- symptome, sondern lediglich chronische Negativsymptome aufgewiesen habe – grundsätzlich um eine schwere psychische Störung handle und die soziale Isolation, mangelnde Sozialkompetenz und verminderte Fähigkeit -9- zum Bedürfnisaufschub zumindest teilweise zu ihren Lasten gehen würden (S. 67 ff.). 2.4. Das Gutachten von Dr. med. F._____ erweist sich hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit als schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere wird die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Gutachten von Dr. med. F._____ nachvollziehbar und übereinstimmend mit der Aktenlage anhand des Verhaltens des Beschuldigten vor, während und nach den Taten beurteilt. Im Gegensatz dazu begründete Dr. med. E._____ im Gutachten vom 8. März 2022 (UA act. 117 ff.) sowie anlässlich der mündlichen Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 28 ff.) ihren Schluss, wonach von einer mindestens erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit, eventuell aber auch von einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit auszugehen sei, lediglich anhand theoretischer Ausfüh- rungen zu den diagnostizierten psychischen Störungen. Sie führte aus, falls beim Beschuldigten zur Zeit der Delikte ein handlungsleitender Wahn oder imperative Stimmen im Rahmen seiner schizophrenen Erkrankung vorgelegen hätten – was nicht bekannt sei, jedoch aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte an Schizophrenie leide, nicht ausgeschlossen werden könne (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 31) –, wäre von einer aufgehobenen bzw. herabgesetzten Einsichtsfähigkeit auszugehen. Auch wenn in der Tatphase kein handlungsleitender Wahn oder imperative Stimmen bestanden, sei davon auszugehen, dass die schizophrene Erkrankung die Steuerungsfähigkeit tangiert habe. Sie zitierte diesbezüglich das Lehrbuch Forensische Psychiatrie (MÜLLER/ NEDOPIL, 2012), gemäss welchem man auch bei Delikten, die Betroffene im Rahmen milder oder residualer Symptome begingen, meist eine Steuerungs- unfähigkeit zumindest nicht ausschliessen könne und in der strafrechtlichen Beurteilung die Steuerungsfähigkeit bezüglich normabweichender Verhal- tensweisen auch dann als erheblich vermindert angenommen werden müsse, wenn das Delikt nicht unter dem Einfluss einer floriden psychoti- schen Symptomatik geschehen sei. Daraus schloss sie, dass mindestens von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten auszugehen sei (UA act. 174 f.; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 28 f., 31 ff.). Obwohl im Gutachten von Dr. med. E._____ über mehrere Seiten das Tatvorgehen des Beschuldigten anhand von Polizeiberichten, Chat-Protokollen und Opfereinvernahmen sowie seine diesbezüglichen Aussagen anlässlich verschiedener Einvernahmen und Explorations- termine zusammengefasst wurde (UA act. 120 ff.), bleibt dies im Rahmen der Beurteilung der Schuldfähigkeit gänzlich unberücksichtigt, weshalb die Beurteilung nicht überzeugt und darauf nicht abzustellen ist (siehe auch Verfügung vom 14. Februar 2024). - 10 - Insgesamt ist damit auf das schlüssige Gutachten von Dr. med. F._____ vom 3. Juli 2024 abzustellen, wonach beim Beschuldigten zum Zeitpunkt der Taten eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit im Rahmen einer maximal leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit, jedoch keine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit und keine Aufhebung oder äusserst schwere Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen hat. 2.5. Nach dem Gesagten ist nicht von einer Schuldunfähigkeit des Beschuldig- ten im Deliktszeitraum auszugehen. Die Berufung erweist sich daher im Schuldpunkt als unbegründet und ist abzuweisen. Die am 1. Juli 2023 im Rahmen der Harmonisierung der Strafrahmen und am 1. Juli 2024 im Rahmen der Revision des Sexualstrafrechts in Kraft getretenen Bestimmungen erweisen sich in Bezug auf die vom Beschul- digten begangenen Delikte nicht als milder, weshalb das zu den Tat- zeitpunkten bzw. bis zum 30. Juni 2023 geltende Recht anwendbar ist (Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB). Der Beschuldigte ist somit wegen mehrfacher sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB, mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB, mehrfacher Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 1, teils i.V.m. Abs. 3 StGB, mehrfacher, teils versuchter Nötigung gemäss Art. 181 StGB, teils i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB (jeweils in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung) schuldig zu sprechen. 3. 3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 3.2. Sämtliche vom Beschuldigten begangenen Delikte sind alternativ mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnis- mässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessen- heit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Wie zu zeigen sein wird, kommt für die sexuellen Nötigungen zum Nachteil von G._____ vom 2. und 3. Januar 2021 sowie die sexuelle Nötigung zum Nachteil von H._____ betreffend das Einführen - 11 - eines oder mehrerer Finger in die Vagina aufgrund der Schwere des Verschuldens eine Geldstrafe nicht mehr in Frage, sondern es ist auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Hingegen kommt für sämtliche weiteren Delikte bei einer konkreten Einzelbetrachtung aufgrund des Verschuldens je noch eine Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen in Betracht. Auch unter dem Gesichtspunkt der präventiven Effizienz und Zweckmässigkeit ist – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 31.3) – nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte nur von der Ausfällung einer Freiheitsstrafe beeindrucken liesse, zumal der Beschuldigte nicht vorbestraft ist (siehe aktueller Strafregisterauszug) und aus seinen Aussagen ersichtlich ist, dass ihn die Höhe einer allfälligen Geldstrafe während der Strafuntersuchung sehr beschäftigt und er davor einen grossen Respekt hat (UA act. 103, 155). 3.3. 3.3.1. Hinsichtlich der sexuellen Nötigungen, für die eine Freiheitsstrafe auszu- sprechen ist, ist die Einsatzstrafe bei gleichem Strafrahmen für die konkret schwerste Straftat festzusetzen, wobei sich die sexuellen Nötigungen zum Nachteil von G._____ vom 2. und 3. Januar 2021 sowie zum Nachteil von H._____ hinsichtlich ihrer Qualität nicht wesentlich unterscheiden. Die Einsatzstrafe wird vorliegend für die sexuelle Nötigung zum Nachteil von G._____ am 3. Januar 2021 festgesetzt. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] sieht eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe vor. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung schützt die sexuelle Freiheit und Integrität (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2). Der Beschuldigte hat die damals 14-jährige G._____ am Abend des 3. Januar 2021 dazu genötigt, sich einen Edding-Stift sowie mehrmals einen Finger in ihre Vagina einzuführen und ihm davon jeweils Video- aufnahmen zuzusenden (UA act. 1991 ff.; UA act. 541 2021_A._____ _iPod_Apple_iPod_touch_2019_7th_gen_(A2178)_Nacktaufnahmen_A._ ____\File\0\root\private\var\mobile\Media\DCIM\100APPLE/IMG_0289.M OV.mp4). Der Beschuldigte hat G._____ dabei über Snapchat genaue Anweisungen gegeben («platzier handy und film dich […] lach meh ☺ […] tue unterwäsch uszieh – tue fingerle und denk fest a min dick», «nimm epis dicks – haar bürste odr so – schieb tüüf ine» UA act. 1990 ff.). Beim vaginalen Einführen eines Stifts und eines Fingers handelt es sich im breiten Spektrum der bei einer sexuellen Nötigung möglichen und denkbaren sexuellen Handlungen um einen der schwereren Eingriffe in die - 12 - sexuelle Integrität. Weil G._____ die Handlungen in Abwesenheit des Beschuldigten an sich selbst vornahm, war sie dem Beschuldigten allerdings nicht im selben Masse ausgeliefert, wie wenn dieser die Handlungen an ihr getätigt hätte. Insbesondere dürften die dabei empfundene Ohnmacht und Demütigung geringer ausgefallen und keine Schmerzen verursacht worden sein. Die Rechtsgutsverletzung wiegt damit leichter als bei einer Penetration durch den Täter. Der Beschuldigte hat G._____ damit gedroht, intime Fotos und Videos, die sie ihm zuvor gesendet hatte, weiterzuverbreiten und sie somit in erheblichem Masse öffentlich blosszustellen (UA act. 1833; UA act. 1831, 1833 f., 1848 f., 1862, 1872 f.). Das Ausmass der Drohung ist jedoch nicht über die zur Erfüllung dieser Tatbestandsvariante erforderliche Androhung eines ernstlichen Nachteils hinausgegangen und damit neutral zu bewerten. Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich das planhafte und perfide Vorgehen des Beschuldigten aus. Er hat den Kontakt zu G._____ gezielt darauf ausgelegt, an kompromittierende Aufnahmen zu gelangen, um diese in der Folge als Nötigungsmittel gegen sie zu verwenden, indem er ihre altersbedingte Leichtgläubigkeit ausgenutzt, sich als 16-jährigen gut- aussehenden Jungen ausgegeben (UA act. 1790, 2017 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10 f.; vgl. UA act. 1014 ff.; UA act. 991: Videos Mobiltelefone A._____/IMG_1275.MOV), ihr ein romantisches Interesse vorgetäuscht (UA act. 1790 ff.) und für das Zusenden der Aufnahmen Geld versprochen hat (UA act. 1818 f.). Der Beschuldigte hat in subjektiver Hinsicht primär aus egoistischen Motiven, nämlich der Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gehandelt. Dieser Umstand ist jedoch jedem Sexualdelikt immanent und entsprechend nicht verschuldenserhöhend zu gewichten (Urteile des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2, 7B_229/2022 vom 29. No- vember 2023 E. 2.4.1). Im breiten Spektrum der vom Tatbestand der sexuellen Nötigung erfassten Sachverhalte, in dem noch weit abscheulichere, aber auch weniger abscheuliche Handlungen denkbar sind, ist insgesamt von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. Die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StGB ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen, denn der Schuld- vorwurf, der einem nur vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten war zum Tat- zeitpunkt nicht eingeschränkt. Hingegen ist davon auszugehen, dass seine Steuerungsfähigkeit aufgrund der chronischen Negativsymptome der - 13 - schizophrenen Erkrankung insofern eingeschränkt war, als dass der Beschuldigte nur vermindert zu einem Aufschub seiner Bedürfnisse und zu realen sozialen Kontakten zum anderen Geschlecht fähig war (Gutachten von Dr. med. F._____ vom 3. Juli 2024 S. 70, 81; vgl. E. 2.3). Übereinstim- mend mit dem Gutachten von Dr. med. F._____ ist somit von einer maximal leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt auszugehen, weshalb sich das Tatverschulden von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auf ein leichtes Verschulden reduziert (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6). Weitere verschuldensmindernde oder -erhöhende Gründe sind nicht ersichtlich. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit von einem leichten Verschulden und einer dafür in Relation zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe angemessenen Einsatzstrafe von 10 Monaten auszugehen. 3.3.2. Die Einsatzstrafe ist für die sexuelle Nötigung zum Nachteil von G._____ am 2. Januar 2021 in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Der Beschuldigte hat G._____ am Abend des 2. Januar 2021 dazu genötigt, sich zweimal einen Finger in ihre Vagina einzuführen, wobei sie beim zweiten Mal den Finger schneller hinein- und hinausschieben, stöhnen und mit ihren Nippeln spielen musste, und ihm davon jeweils eine Videoaufnahme auf Snapchat zu senden. Der Beschuldigte hat G._____ dabei ebenfalls genau vorgegeben, was sie an sich vornehmen und filmen musste (UA act. 1982 ff.). Zu berücksichtigen ist wiederum, dass es sich beim vaginalen Einführen eines Fingers um einen schwereren Eingriff in die sexuelle Integrität handelt, die Rechtsgutsverletzung bei der erzwungenen Vornahme an sich selbst in Abwesenheit des Täters jedoch leichter wiegt als bei einer Penetration durch den Täter. Betreffend das Ausmass der Drohung, das planhafte und perfide Vorgehen des Beschuldigten, das Handeln aus egoistischen Motiven sowie die maximal leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten kann auf das vorstehend in E. 3.3.1 Ausgeführte verwiesen werden. Insgesamt ist im breiten Spektrum der vom Tatbestand der sexuellen Nötigung erfassten Sachverhalte, in dem noch weit abscheulichere, aber auch weniger abscheuliche Handlungen denkbar sind, ebenfalls von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen, welches sich aufgrund der maximal leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten auf ein noch knapp leichtes Verschulden reduziert. In Relation zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ist damit von einer angemessenen Einzelstrafe von 10 Monaten auszugehen. - 14 - Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die sexuellen Nötigungen vom 2. und 3. Januar 2021 in einem zeitlich engen Zusammen- hang stehen, sich jeweils gegen G._____ gerichtet haben und auf dieselbe Art und Weise begangen worden sind. Die Vorfälle sind jedoch nicht in einem situativen Zusammenhang in derselben Nacht geschehen, sondern der Beschuldigte hat, nachdem er G._____ am Abend des 2. Januar 2021 zu mehreren sexuellen Handlungen genötigt hatte, am späteren Nachmittag des nächsten Tages einen neuen Vorsatz gefasst und G._____ erneut kontaktiert, um sie in der Folge wiederum zu sexuellen Handlungen zu nötigen. Auch ist es nicht einerlei, ob der Beschuldigte G._____ einmal oder zweimal zu sexuellen Handlungen genötigt hat, zumal mit jeder sexuellen Nötigung wiederum schwer in die sexuelle Integrität eingegriffen wird. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe für die weitere sexuelle Nötigung um 6 Monate auf 16 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.3.3. Die Einsatzstrafe ist weiter für die sexuelle Nötigung zum Nachteil von H._____ in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Der Beschuldigte hat die damals 14-jährige H._____ zwischen dem 8. Oktober 2020 und dem 11. Januar 2021, mutmasslich am 23. November 2020 (vgl. Erstellungsdatum in UA act. 538), dazu genötigt, sich einen oder mehrere Finger mehrmals in die entblösste Vagina ein- und auszuführen. Zu berücksichtigen ist wiederum, dass es sich beim mehrfachen vaginalen Einführen eines oder mehrerer Finger um einen schwereren Eingriff in die sexuelle Integrität handelt, die Rechtsgutsverletzung bei der erzwungenen Vornahme an sich selbst in Abwesenheit des Täters jedoch leichter wiegt als bei einer Penetration durch den Täter. Der Beschuldigte hat H._____ damit gedroht, den Snapchat-Verlauf mit intimen Fotos und Videos, die sie ihm zuvor gesendet hatte, an jeden Jungen an ihrer Schule und vielleicht auch an Lehrpersonen weiterzu- schicken und sie damit in erheblichem Masse öffentlich blosszustellen (UA act. 1664 ff.). Das Ausmass der Drohung ist jedoch nicht über die zur Erfüllung dieser Tatbestandsvariante erforderliche Androhung eines ernstli- chen Nachteils hinausgegangen und damit neutral zu bewerten. Ebenfalls neutral zu gewichten sind die egoistischen Motive des Beschuldigten (vgl. E. 3.3.1). Insgesamt ist im breiten Spektrum der vom Tatbestand der sexuellen Nötigung erfassten Sachverhalte, in dem noch weit abscheulichere, aber auch weniger abscheuliche Handlungen denkbar sind, wiederum von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen, welches sich aufgrund der maximal leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldig- ten (vgl. 3.3.1) auf ein noch knapp leichtes Verschulden reduziert. In - 15 - Relation zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ist damit von einer angemessenen Einzelstrafe von 10 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass zwar insofern ein sachlicher Zusammenhang besteht, als dass der Beschuldigte im Wesentli- chen auf die gleiche Art und Weise wie bei den sexuellen Nötigungen zum Nachteil von G._____ vorgegangen ist, die sexuelle Nötigung sich hingegen gegen ein anderes Opfer gerichtet hat und ein enger zeitlicher oder situativer Zusammenhang zu verneinen ist. Es rechtfertigt sich damit, die Einsatzstrafe für die sexuelle Nötigung zum Nachteil von H._____ um 8 Monate auf 24 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.4. Die Täterkomponente wirkt sich sodann leicht strafmindernd aus. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was allerdings als Normalfall zu gelten hat und neutral zu werten ist (BGE 136 IV 1). Er hat die Delikte zwar im Verlauf des Verfahrens grösstenteils eingestanden, ein Leugnen wäre aber aufgrund der erdrückenden Beweislage, die sich aus der Auswertung seiner elektronischen Geräte ergeben hat, offensichtlich zwecklos gewesen. Seine Geständnisse haben die Strafverfolgung nicht erleichtert. Aufgrund seiner schizophrenen Erkrankung ist jedoch von einer leicht erhöhten Strafempfindlichkeit des Beschuldigten auszugehen, zumal sich gemäss dem Vollzugsbericht des Zentralgefängnisses Lenzburg vom 13. September 2022 der Umgang mit dem Beschuldigten aufgrund seiner psychischen Instabilität als schwierig gestaltet habe, es dem Vollzugs- personal kaum gelungen sei, mit dem Beschuldigten in eine Interaktion zu treten, der Beschuldigte manchmal über Wochen mit niemandem gesprochen und seine Wohnzelle kaum verlassen habe und er infolge einer Krisenintervention temporär für rund eineinhalb Wochen in die Klinik M._____ versetzt worden sei (UA act. 208 ff.). Aus den übrigen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Der 23-jährige Beschuldigte ist ledig, kinderlos, wohnte zum Zeitpunkt seiner Festnahme bei seinen Eltern und absolvierte eine Lehre als Strassentransportfachmann (UA act. 218 ff.). Insgesamt ist die Täterkomponente im Umfang von 2 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen, woraus eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten resultiert. 3.5. Die Gesamtdauer des Verfahrens hat seit der vorläufigen Festnahme des Beschuldigten am 23. März 2021 (UA act. 251) bis zum heutigen Zeitpunkt rund drei Jahre und fünf Monate betragen und die Jahresfrist für das Berufungsverfahren gemäss Art. 408 Abs. 2 StPO (in Kraft seit 1. Januar 2024) wurde aufgrund der nicht vom Beschuldigten zu vertretenden Notwendigkeit der Erstellung eines neuen Gutachtens deutlich über- schritten, womit in Anbetracht des Umstands, dass sich der Beschuldigte - 16 - während der gesamten Dauer des Verfahrens in Haft befunden hat, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen ist. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Dispositiv festzuhalten und es ist ihr mit einer Strafreduktion von 4 Monaten auf insgesamt 18 Monate Freiheits- strafe Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4 ff.). 3.6. Die Freiheitsstrafe von 18 Monaten ist unbedingt auszusprechen. Die Anordnung einer Massnahme, wie sie vorliegend ausgesprochen wird (vgl. nachfolgend E. 4), bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zugleich eine ungünstige Prognose, sodass der bedingte oder teilbedingte Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe gemäss Art. 42 StGB und Art. 43 StGB ausgeschlossen ist (BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). 3.7. 3.7.1. Für die weiteren Fälle der sexuellen Nötigung, die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, die mehrfache Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB, die mehrfache Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung], die mehrfache Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, die mehrfache, teils versuchte Nötigung sowie die Gewaltdarstellungen ist der Beschuldigte mit einer Gesamtgeldstrafe zu bestrafen. 3.7.2. Der Beschuldigte hat die damals 14-jährige D._____ dazu genötigt, sich mit zwei Fingern die nackte Brustwarze zu massieren sowie den Griff einer Haarbürste in den Mund zu schieben und hinein- und hinauszubewegen und ihm davon jeweils Videoaufnahmen zuzusenden. Dabei handelt es sich im breiten Spektrum der bei einer sexuellen Nötigung möglichen und denkbaren sexuellen Handlungen um einen vergleichsweise eher weniger schweren Eingriff in die sexuelle Integrität, zumal D._____ die Handlungen in Abwesenheit des Beschuldigten an sich selbst vornehmen musste. Der Beschuldigte hat D._____ damit gedroht, intime Fotos und Videos, die sie ihm zuvor gesendet hatte, auf Instagram zu verbreiten und ihren Klassenkameraden zu schicken und sie damit in erheblichem Masse öffentlich blosszustellen. Das Ausmass der Drohung ist jedoch nicht über die zur Erfüllung dieser Tatbestandsvariante erforderliche Androhung eines ernstlichen Nachteils hinausgegangen und damit neutral zu bewerten. Ebenfalls neutral zu gewichten sind die egoistischen Motive des Beschuldigten (vgl. E. 3.3.1). - 17 - Insgesamt ist im breiten Spektrum der vom Tatbestand der sexuellen Nötigung erfassten Sachverhalte, in dem noch weit abscheulichere Taten denkbar sind, von einem leichten Verschulden auszugehen, welches sich aufgrund der maximal leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldig- ten (vgl. 3.3.1) leicht reduziert. In Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ist von einer angemessenen Einsatz- strafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. 3.7.3. Diese Einsatzstrafe wäre für die weiteren Fälle der sexuellen Nötigung – bei denen aufgrund der eher leichten Intensität der sexuellen Handlung oder des ausgeübten Drucks jeweils ebenfalls von einer angemessenen Einzelstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen wäre – sowie die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, die mehrfache Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB, die mehrfache Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB, die mehrfache Verletzung des Geheim- und Privat- bereichs durch Aufnahmegeräte, die mehrfache, teils versuchte, Nötigung und die Gewaltdarstellungen angemessen zu erhöhen. Auch unter Berücksichtigung des teilweise engen zeitlichen und sachlichen Zusam- menhangs zwischen den Delikten und einer leicht strafmindernden Täter- komponente (vgl. E. 3.4) wäre eine Erhöhung vorzunehmen, welche die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen (Art. 34 StGB) deutlich über- schreiten würde. Da die Strafobergrenze erreicht und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3) hat es bei der Geldstrafe von 180 Tagessätzen sein Bewenden. Dass dieses Ergebnis zu einer unbillig milden Strafe führen kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts hinzunehmen und rechtfertigt kein systemwidriges und ergebnis- orientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm (BGE 144 IV 217 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.5.4). Eine zusätzliche Reduktion der Geldstrafe wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots ist unter diesen Umständen jedoch ausgeschlossen, zumal der Verletzung des Beschleunigungsgebots bereits bei der Reduktion der Freiheitsstrafe umfassend Rechnung getragen worden ist. 3.7.4. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte befindet sich aktuell im vorzeitigen Strafvollzug. Er lebt somit nahe oder unter dem Existenzminimum. Zudem wird eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen. Es rechtfertigt sich deshalb, den Tagessatz auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB; BGE 135 IV 180 Regeste; BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). - 18 - 3.8. Die Geldstrafe ist unbedingt auszusprechen. Es kann diesbezüglich auf das in E. 3.6 Gesagte verwiesen werden. Da die ausgestandene Unter- suchungs- und Sicherheitshaft und der vorzeitige Strafvollzug auch auf die Geldstrafe anzurechnen ist (siehe dazu E. 5 nachstehend), gilt diese als bereits bezahlt. 3.9. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheits- strafe von 18 Monaten sowie einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00 zu bestrafen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet. Der Beschuldigte beantragt für den Fall der Abweisung der Berufung im Schuldpunkt die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB. 4.2. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behand- lungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59 - 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Dabei stützt sich das Gericht bei seinem Entscheid zwingend auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt weiter voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhält- nismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs.1 StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so - 19 - ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs.1 StGB). 4.3. Der Beschuldigte hat zahlreiche Verbrechen und Vergehen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 StGB begangen, womit eine Anlasstat gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB vorliegt. Auch die grundsätzliche Behandlungsbedürftig- keit wird vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt, zumal er die Anordnung einer ambulanten Massnahme beantragt. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 3. Juli 2024 diagnostizierte Dr. med. F._____ beim Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie, episodisch mit stabilem Residuum (ICD-10 F20.02), sowie eine Pädophilie/Hebephilie (ICD-10 F65.4) mit gegengeschlechtlicher Ausrichtung, vom nicht ausschliesslichen Typ, und hielt fest, dass es sich bei der Schizophrenie, insbesondere im Verbund mit der Pädophilie, um eine schwere psychische Störung handle, welche lang andauernd, potenziell invalidisierend und mit einem erhöhten Delinquenzrisiko verbunden sei und einer dauernden Behandlung bedürfe. Es bestehe eine kausale Beziehung zwischen den vom Beschuldigten begangenen Delikten und der Pädophilie vom nicht ausschliesslichen Typus und eine indirekte Beziehung zwischen den Delikten und der Schizophrenie, indem die Schizophrenie die Beziehungsfähigkeit herab- gesetzt, den sozialen Rückzug in die virtuelle Welt gefördert und den Realitätsbezug gelockert habe. Ohne Behandlung seien mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Rückfall in den Konsum illegaler Internetpornogra- fie, mit geringer bis moderater Wahrscheinlichkeit Gewalthandlungen bzw. Drohungen und Sachbeschädigungen infolge eines psychotischen Rück- falls und mit eher geringer Wahrscheinlichkeit sexuelle Handlungen mit Minderjährigen in der realen Welt zu erwarten. Für die festgestellten psychischen Störungen gebe es erfolgsversprechende, bewährte Behand- lungsmethoden, mit der sich der Gefahr neuerlicher Straftaten mit hoher Wahrscheinlichkeit begegnen lasse. Zu rechnen sei mit einer mehrjährigen Behandlungsdauer. Die Behandlung bestehe aus einer Psychopharmako- therapie mit Antipsychotika, einer sowohl störungs- als auch delikt- orientierten Psychotherapie sowie einer Sozio- und Milieutherapie (bzw. Unterstützung bei der sozialen Integration). Aufgrund der gesamten Konstellation des Motivgefüges bei der Tatbegehung (sowohl krankhaften als auch normalpsychologischen Elemente) sei eine ambulante Mass- nahme im Sinne von Art. 63 StGB am besten geeignet, Rückfälle zu verhüten. Weil es sich um eine komplexe Behandlung mit pharmako-, psycho- und soziotherapeutischen Elementen handle, sei eine stationäre Einleitung hilfreich, um die Aufgleisung der Therapie zu gewährleisten. Der Beschuldigte sei in der Lage, sich der Behandlung zu unterziehen. Die Therapiebereitschaft sei zwar ambivalent, mit grosser Wahrscheinlichkeit würde er sich einer angeordneten Therapie aber unterziehen. - 20 - Das Gutachten von Dr. med. F._____ vom 3. Juli 2023 ist aktuell und vollständig und beantwortet die für die Anordnung einer Massnahme relevanten Fragen schlüssig und nachvollziehbar. Gestützt auf die schlüssigen gutachterlichen Ausführungen erweist sich die Anordnung einer Massnahme als erforderlich, um der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Beschuldigten im Zusammenhang stehender Taten zu begegnen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und der schlüssigen gutachterlichen Empfehlung folgend, ist jedoch keine stationäre, sondern eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB als geeignete mildere Massnahme anzuordnen. Gestützt auf das Gutachten scheint sodann eine stationäre Einleitung der Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB sinnvoll. Der Entscheid darüber obliegt letztlich jedoch dem Amt für Justizvollzug und nicht dem Gericht. Ein Aufschub des Vollzugs der ausgesprochenen unbedingten Freiheits- strafe zu Gunsten der ambulanten Massnahme (Art. 63 Abs. 2 StGB) fällt ausser Betracht, da diese aufgrund der Anrechnung der bisher ausgestan- denen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Straf- vollzugs bereits vollzogen ist (vgl. nachstehend) und wäre aufgrund der Ausführung im Gutachten, wonach die ambulante Therapie strafbegleitend durchgeführt werden könne (S. 83), ohnehin zu verneinen. 5. Die bisher ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 1249 Tagen (23. März 2021 bis 22. August 2024) sind auf die unbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten (entsprechend 540 Tage), die unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen (entsprechend 180 Tage) sowie die ambulante Massnahme (BGE 145 IV 359) anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). Die unbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten ist somit bereits vollzogen und der Beschuldigte unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. Im Falle von Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigem Straf- und Massnahmenvollzug besteht nur dann ein Anspruch auf Entschädi- gung wegen Überhaft, wenn diese nicht an die Freiheitsstrafe, Geldstrafe und den mit der (ambulanten) Massnahme einhergehenden Freiheits- entzug angerechnet werden kann, was sich vorliegend erst ex post beurteilen lässt (BGE 145 IV 359 E. 2.8.1 und 2.8.2). - 21 - 6. 6.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b, lit. c und lit. d Ziff. 1 und 2 StGB ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmäs- sigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, auferlegt (vorinstanzliches Urteil E. 34). Der Beschuldigte äussert sich in seiner Berufung nicht dazu. 6.2. Gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB verbietet das Gericht unter anderem jemandem, der wegen sexueller Handlungen mit Kindern (lit. b), sexueller Nötigung an einem minderjährigen Opfer (lit. c), Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB (lit. d Ziff. 1) oder Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB, sofern die Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen beinhalten (lit. d Ziff. 2), verurteilt wird, lebenslänglich jede berufliche und jede ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. In besonders leichten Fällen kann das Gericht gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots absehen, wenn ein solches nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter wegen bestimmter qualifizierter Anlasstaten, namentlich wegen sexueller Nötigung, verurteilt worden ist (lit. a) oder gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist (lit. b). 6.3. Der Beschuldigte wird unter anderem wegen mehrfacher sexueller Nötigung (begangen an minderjährigen Opfern), mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB sowie mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig gesprochen, womit die Voraussetzungen für die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots erfüllt sind. Weil der Beschuldigte wegen sexueller Nötigung verurteilt wird und weil bei ihm eine Pädophilie/ Hebephilie (ICD-10 F65.4) mit gegengeschlechtlicher Ausrichtung, vom nicht ausschliesslichen Typ, diagnostiziert worden ist (vgl. E. 2.3), fällt ein ausnahmsweises Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots gleich aus mehreren der in Art. 67 Abs. 4bis StGB genannten Gründe ausser Betracht und es ist zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 3 StGB anzuordnen (vgl. BGE 149 IV 161 E. 2.5.3). - 22 - 7. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB die Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten Mobiltelefons iPhone 7 sowie des MP3 Players iPod Touch des Beschuldigten angeordnet. Dies ist mit Berufung nicht angefochten worden. Zuhanden der Vorinstanz und der die Einzie- hung beantragenden Staatsanwaltschaft ist jedoch festzuhalten, was folgt: Gemäss Art. 197 Abs. 6 StGB werden Gegenstände, welche verbotene Pornografie beinhalten, eingezogen. Im Gegensatz zu Art. 69 StGB ist keine gesonderte Prüfung erforderlich, ob die Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 61 zu Art. 197 StGB). Das generelle Interesse der Öffentlichkeit rechtfertigt es unter Berücksichtigung der Eigentumsgarantie sowie des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes aber nicht, die beschlagnahmten Gegenstände zu vernichten. Eine Einziehung muss denn auch immer verhältnismässig, d.h. geeignet und erforderlich sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2). Notwendig, aber auch ausreichend ist die Vernichtung, d.h. Löschung der pornografischen Daten. Dies kann auch dadurch erreicht werden, dass die Daten so gelöscht werden (z.B. durch Überschreiben oder irreversible Rücksetzung), dass die betroffenen pornografischen Daten nicht mehr betrachtet oder wiederhergestellt werden können. Nicht erforderlich ist, dass bei einer forensischen Analyse keinerlei Spuren auf gelöschte (aber nicht mehr vorhandene und wiederherstellbare) Dateien vorhanden sind. Keine Rolle spielt, ob der Beschuldigte die Herausgabe des Mobiltelefons und MP3 Players beantragt oder der Einziehung und Vernichtung zugestimmt oder sich dieser nicht widersetzt hat. Die Voraussetzungen einer Einziehung sind von Amtes wegen zu prüfen und unterstehen nicht der freien Disposition der Parteien. 8. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, den Privatklägerinnen C._____ und D._____ jeweils Fr. 1'000.00 Genugtuung zu bezahlen (vorinstanzliches Urteil E. 36.2 f.). In der Berufung des Beschuldigten finden sich für den Fall der Abweisung der Berufung im Schuldpunkt keine Ausführungen zu den von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuungen. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen bzw. es kann auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal im Adhäsionsprozess die Dispositions- wie auch die Verhandlungsmaxime gilt (Urteile des Bundesgerichts 6B_193/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2.2 und - 23 - 6B_267/2016 vom 15. Februar 2018 E. 6.1; MARCO WEISS, Der Adhäsions- prozess, Basel 2023, S. 39 und Fussnote 252; DOLGE, in: Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, N. 22 f. zu Art. 122 StPO). 9. 9.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erwirkt mit Berufung insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als er anstelle einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt und statt einer stationären therapeutischen Massnahme eine ambulante Massnahme angeordnet wird. Im Übrigen wird seine Berufung abgewiesen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 24'537.50 – bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD), den Auslagen von Fr. 2'712.50 für die Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens vom 8. März 2022 durch Dr. med. E._____ anlässlich der Berufungsverhandlung sowie von Fr. 16'825.00 für das Gutachten von Dr. med. F._____ vom 3. Juli 2024 (Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO) – dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 12'268.75 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 9.2. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung sowie am 5. August 2024 eingereichten Kostennoten, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, die Auslagenpauschale von praxis- gemäss 3 % statt 4 % und ohne die Auslagen von Fr. 81.20, welche nicht kumulativ zur Auslagenpauschale zu ersetzen sind (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT), mit gerundet Fr. 6'800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Die Entschädigung ist vom Beschuldigten zur Hälfte zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 10. 10.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie teilweise freigesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Ihr dürfen jedoch - 24 - dann die gesamten Kosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (Urteile des Bundesgerichts 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 8.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Zwar wird das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf der üblen Nachrede eingestellt. Es handelt sich dabei jedoch einerseits um einen vergleichs- weise untergeordneten Punkt, andererseits stand dieser Vorwurf in einem engen und direkten Zusammenhang zu den übrigen vorgeworfenen Delikten zum Nachteil von L._____ (vgl. Anklageziffer 23), für die der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, und es sind keine Untersuchungshandlungen hinsichtlich dieses Vorwurfs ersichtlich, die nicht ohnehin für die übrigen Delikte hätten vorgenommen werden müssen, weshalb dem Beschuldigten die gesamten vorinstanzlichen Verfahrens- kosten in Höhe von Fr. 41'340.60 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 5'000.00) aufzuerlegen sind. 10.2. Die der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 33'815.50 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfah- ren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 11. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Das Zentralgefängnis Lenzburg wird angewiesen, den Beschuldigten unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. 2. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der üblen Nachrede eingestellt. - 25 - 4. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; - der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB; - der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 1, teils i.V.m. Abs. 3 StGB; - der mehrfachen, teils versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB, teils i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 4 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 34 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, verurteilt. 5.2. Die unbedingte Geldstrafe von Fr. 1'800.00 gilt als durch Anrechnung gemäss Ziff. 5.3 bezahlt. 5.3. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 1249 Tagen werden auf die Freiheitsstrafe (540 Tage), die Geldstrafe (180 Tage) sowie die ambulante Massnahme angerechnet. 6. Es wird eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB angeordnet. 7. Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. b, lit. c und lit. d Ziff. 1 und 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minder- jährigen umfasst, verboten. - 26 - 8. [in Rechtskraft erwachsen] 8.1. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen: - iPhone 7 (IMEI […]; sichergestellter Gegenstand Nr. 2); - iPod Touch (sichergestellter Gegenstand Nr. 3). Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 8.2. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach vorgängiger Löschung der verbotenen Inhalte auf Kosten des Beschuldigten herausgegeben: - iPhone SE (IMEI […]) - Apple Macbook Pro (sichergestellter Gegenstand Nr. 1) Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils herausverlangt oder die für die Löschung anfallenden Kosten nicht bezahlt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 8.3. Die beschlagnahmte externe Harddisk WD Elements ZG 565129 von B._____ ist dieser herauszugeben. Wird die Harddisk nicht innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei der Vorinstanz abgeholt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 9. 9.1. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin C._____ Fr. 1'000.00 als Genugtuung zu bezahlen. 9.2. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin D._____ Fr. 1'000.00 als Genugtuung zu bezahlen. 9.3. Die übrigen Zivilklagen werden auf den Zivilweg verwiesen. - 27 - 10. 10.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 24'537.50 werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 12'268.75 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 10.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'800.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 11. 11.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 41'340.60 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 5'000.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 11.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 33'815.50 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen - 28 - hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 22. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six M. Stierli