Betreffend die erstinstanzliche Kostenregelung ist festzustellen, dass der Beschuldigte verurteilt wird und deshalb die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Folglich sind dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'624.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 500.00) aufzuerlegen. Er hat ausgangsgemäss keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig.