Die ausgefällte Busse von Fr. 400.00 befindet sich am unteren Ende des Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB) und kann auch unter Annahme des von der Vorinstanz angenommenen leichten - 10 - Verschuldens nicht herabgesetzt werden. Auch eine Erhöhung der Strafe ist ausgeschlossen, da nur der Beschuldigte Berufung erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben worden ist, sodass das Obergericht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden ist. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten auch im Strafpunkt als unbegründet.