3.2. Die Berufung des Beschuldigten ist im Schuldpunkt vollumfänglich abzuweisen. Für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs finden sich in der Berufung keine Ausführungen zur Strafzumessung. Ausführungen dazu erübrigen sich somit bzw. es kann auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 6), zumal der Beschuldigte betreffend seine finanziellen Verhältnisse keine erheblichen Veränderungen geltend macht. Die ausgefällte Busse von Fr. 400.00 befindet sich am unteren Ende des Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.00 (Art.