Als verletzte Rechtsnormen sind vorliegend nur die Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 90 Abs. 1 SVG zu beachten. Dass es sich um eine Fahrlässigkeitstat handelt, muss im Dispositiv nicht erwähnt werden, denn die Qualifikation der Verkehrsregelverletzung als vorsätzlich oder fahrlässig ist nur für die Strafzumessung, nicht aber für die Erfüllung des Tatbestands von Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 6B_425/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 1.2). Hingegen ist beim Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Dispositiv anzugeben, welche Verkehrsregel verletzt worden ist. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.