2.6. Die Vorinstanz hat den von ihr willkürfrei als erstellt erachteten Sachverhalt korrekt subsumiert. Indem der Beschuldigte am 22. Januar 2021 die Signalisation über die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht beachtet und – unter Berücksichtigung des Sicherheitsabzuges – um 23 km/h überschritten hat, hat er den objektiven und subjektiven Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln durch (fahrlässige) Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG erfüllt.