2.5. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich wegen Verletzung der Verkehrsregeln strafbar, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Signale und Markierungen sowie Weisungen der Polizei sind zu befolgen (Art. 27 Abs. 1 SVG). Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit beträgt ausserhalb von Ortschaften 80 km/h, auf Autostrassen 100 km/h und auf Autobahnen 120 km/h (Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b, c und d VRV). Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vor (Art. 27 Abs. 1 SVG; Art. 4a Abs. 5 VRV).