ff.) vorgelegen. Vor diesem Hintergrund ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in freier Würdigung der Beweise und nach der aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zum Schluss gekommen ist, dass die Wechseltafel im Messzeitpunkt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h signalisiert hat. Die Berufung des Beschuldigten ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.