Dass das Messprotokoll – im Gegensatz zum Fallprotokoll (Untersuchungsakten [UA] act. 3 f.) – nicht bei den Untersuchungsakten war, sondern von der Kantonspolizei auf Verfügung der Vorinstanz hin nachträglich eingereicht worden ist, begründet keine Willkür (vgl. Berufungsbegründung S. 5). Aus dem Messprotokoll geht neben dem Datum der Geschwindigkeitsmessung vom 22. Januar 2021 klar hervor, an welcher konkreten Stelle die Messung durchgeführt wurde und dass dort eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 40 km/h signalisiert gewesen ist. Darüber hinaus haben der Vorinstanz auch ein gültiges Zulassungs- sowie Eichzertifikat des eingesetzten Geschwindigkeitsmesssystems (VA act. 51 ff.) vorgelegen.