Das Beweisergebnis der Vorinstanz erweist sich nicht als schlechthin unhaltbar und somit willkürlich. Die Vorinstanz durfte, ohne in Willkür zu verfallen, davon ausgehen, dass die Wechseltafel im Messzeitpunkt eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 40 km/h signalisiert hat. Insbesondere durfte sie dabei – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. Berufungsbegründung S. 5) – auch auf das vorhandene Messprotokoll (VA act. 59) abstellen. Denn abgesehen davon, dass die (teilweise) Missachtung der Weisungen des ASTRA ohnehin nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führt, enthält das vorliegende Messprotokoll die gemäss Ziff.