Bei den Weisungen des ASTRA handelt es sich um blosse Empfehlungen, deren Missachtung nicht zu einem Beweisverwertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO führt. Das ASTRA verfügt über keine delegierte Gesetzgebungskompetenz, die es ihm erlauben würde, für die Gerichte verbindliche und von der Strafprozessordnung abweichende Regeln für die Beweiserhebung, Beweisverwertung und Beweiswürdigung zu erlassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1023/2014 vom 23. Februar 2015 E.1.3.2). Das Gericht würdigt die Beweise vielmehr frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). -8-