5 der Weisungen des ASTRA verlangt, dass für jede Serie von Messungen am gleichen Standort ein Messprotokoll geführt wird. Dieses hat unter anderem das Datum, die Zeit und den Ort der Messung sowie den Namen oder die deutlich lesbare Unterschrift der verantwortlichen Kontrollperson zu enthalten. Bei den Weisungen des ASTRA handelt es sich um blosse Empfehlungen, deren Missachtung nicht zu einem Beweisverwertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO führt.