2.4.4. Der Beschuldigte vermag mit seinen Vorbringen in der Berufung nicht aufzuzeigen, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz – zumindest im Ergebnis – willkürlich sein sollte. Seine Ausführungen beschränken sich weitgehend auf eine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. darauf, zu einzelnen Punkten der Beweiswürdigung seine eigene Sicht der Dinge darzulegen. Damit lässt sich indes keine Willkür begründen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1211/2016 vom 26. April 2017 E. 2.3).