2.4.3. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt nach Würdigung der gesamten Beweislage als erstellt. Sie hat ausgeführt, dass keine Gründe ersichtlich seien, warum an der Geschwindigkeitssignalisation zu zweifeln wäre. Entsprechend sei von einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h auszugehen.