2.4. 2.4.1. Den ihm vorgeworfenen Sachverhalt bestreitet der Beschuldigte im Grundsatz nicht. Er bringt lediglich vor, die fragliche Wechseltafel habe im Messzeitpunkt keine Geschwindigkeitsbegrenzung von 40 km/h signalisiert, sondern sei vielmehr «komplett auf weiss» geschaltet gewesen (Berufungsbegründung S. 4).