Beschuldigte die Anhörung des Messfunktionärs im vorinstanzlichen Verfahren nicht beantragt hat. Entsprechend kann der Beschuldigte der Vorinstanz auch nicht vorwerfen, dass sie diesen nicht vorgeladen hat. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt somit ebenfalls als unbegründet. Eine andere Frage ist, ob sich die dem Beschuldigten vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung auch ohne Einvernahme des Messfunktionärs rechtsgenügend erstellen lässt (siehe dazu unten).