Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass seit der fraglichen Messung bereits mehrere Monate vergangen und bei der Vielzahl von durchgeführten Messungen an verschiedenen Orten erfahrungsgemäss keine genauen bis gar keine Erinnerungen mehr vorhanden seien, weshalb sich eine Zeugenbefragung als wenig dienlich erweise (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.5). Diese Begründung ist indessen heikel, zumal darin keine zulässige antizipierte Beweiswürdigung zu sehen ist. So rechtfertigen es Mutmassungen über die Aussagezuverlässigkeit eines Zeugen grundsätzlich nicht, in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Zeugenbefragung zu verzichten. Es ist an dieser Stelle aber auch zu berücksichtigen, dass der