Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise (Art. 343 Abs. 1 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt dem Betroffenen zudem das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Die Ablehnung eines Beweisantrags ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig der Strafbehörde bekannt oder bereits als rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 3.2; vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO).