Es ist hinreichend, dass sich dem Beschuldigten aus der Urteilsbegründung die Tragweite des Entscheids erschloss und er diesen – wie seine Eingaben zeigen – sachgerecht anfechten konnte (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2022 vom 30. Mai 2022 E. 4.2 mit Hinweisen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils oder gar eines Freispruchs führt, besteht nicht. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.