Weiter beanstandet der Beschuldigte, dass die Vorinstanz auf seinen Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht eingegangen sei (Berufungsbegründung S. 10). Dies trifft zwar zu. Dem ist aber entgegen zu halten, dass sich die Vorinstanz nicht mit jedem Parteistandpunkt einlässlich auseinandersetzen und nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Es ist hinreichend, dass sich dem Beschuldigten aus der Urteilsbegründung die Tragweite des Entscheids erschloss und er diesen – wie seine Eingaben zeigen – sachgerecht anfechten konnte (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2022 vom 30. Mai 2022 E. 4.2 mit Hinweisen).