Insoweit der Beschuldigte vorbringt, er habe von einer bestimmten Aktennotiz der Vorinstanz (Vorinstanzliche Akten [VA] act. 45) erst zusammen mit dem erstinstanzlichen Urteil erfahren (vgl. Berufungsbegründung S. 9), so ist dies irrelevant, weist die vorgenannte Aktennotiz doch keinen rechts- oder entscheiderheblichen Inhalt auf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2021 vom 2. September 2021). Der Beschuldigte kann sich in diesem Zusammenhang somit nicht auf eine Gehörsverletzung berufen.