Bundesgerichts schon gar keine Gehörsverletzung vor. Lediglich der Vollständigkeit halber sei sodann darauf hingewiesen, dass der Gehörsanspruch trotz seiner formellen Natur nicht Selbstzweck ist und dessen Verletzung nur gerügt werden kann, wenn daran ein rechtlich geschütztes Interesse besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2021 vom 2. September 2021 E. 4 mit Hinweisen). Insoweit der Beschuldigte vorbringt, er habe von einer bestimmten Aktennotiz der Vorinstanz (Vorinstanzliche Akten [VA] act.