6B_1139/2014 vom 28. April 2015 E. 1.3). Im Übrigen wäre selbst bei einer schwerwiegenden Gehörsverletzung von einer Heilung des Mangels auszugehen, da eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Einvernahme des Beschuldigten bei einer nunmehr von der Vorinstanz erfolgten, einlässlichen Einvernahme offensichtlich zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2019 vom 26. September 2019 E. 1.2.2 mit Verweis auf BGE 142 II 218 E. 2.8.1).