Die Rechtsstaatlichkeit des Strafbefehlsverfahren ist dennoch gegeben, weil auf Einsprache hin ein Gericht mit voller Kognition und unter Beachtung der für das Strafverfahren geltenden Mindestrechte über den erhobenen Vorwurf entscheidet (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 4.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt selbst bei fehlender Befragung des Beschuldigten überhaupt vor Erlass des Strafbefehls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn er – wie vorliegend – vor Vorinstanz Gelegenheit hatte, sich umfassend zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äussern (vgl. Urteil des Bundesgerichts