Nach dem Gesagten ist eine Verletzung des Anklageprinzips nicht ersichtlich. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt abzuweisen. 2.2. Der Beschuldigte macht eine schwere Gehörsverletzung geltend, da er weder von der Polizei noch der Staatsanwaltschaft befragt worden sei (Berufungsbegründung S. 9). Auch dieses Vorbringen erweist sich als unbegründet: