gekannt hat (vgl. Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 4 sowie die vom Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Beilagen). Die Angaben im Strafbefehl genügen den inhaltlichen Anforderungen somit. Sodann weicht der Schuldspruch der Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht nicht von der Anklage ab. Die Vorinstanz hat nicht von sich aus Ermittlungen angestellt, die über den angeklagten Sachverhalt hinausgegangen sind (vgl. Berufungsbegründung S. 8). Vielmehr ist sie ihrer Aufgabe nachgekommen, neue Beweise zu erheben sowie unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen (vgl. Art. 343 Abs. 1 StPO).