Ohne weiteres konnte der Beschuldigte aus diesen Angaben ersehen, wo die ihm angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgt sein soll, womit er seine Verteidigung entsprechend danach ausrichten konnte. Anders liesse sich denn auch nicht erklären, inwiefern der Beschuldigte konkret zur fraglichen Wechseltafel für die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit hätte Stellung nehmen können, wenn er – wie behauptet – den Messort nicht -4-