1.2. Der Strafbefehl, welcher gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt, wirft dem Beschuldigten vor, am 22. Januar 2021 um 10.52 Uhr mit dem Personenwagen der Marke «VW» mit dem Kennzeichen [...], auf Kilometer 10.200 der Autobahn A98 in 4310 Rheinfelden, Fahrtrichtung Zoll Deutschland/Ausfahrt Rheinfelden, die dort signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um toleranzbereinigte 23 km/h überschritten zu haben. 2. 2.1. Der Beschuldigte macht eine Verletzung des Anklageprinzips geltend, da der Strafbefehl zu ungenaue Angaben über den Messort enthalte (Berufungsbegründung S. 7 f.). Dem ist nicht zu folgen: