Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der (fahrlässigen) Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldiggesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen Freispruch (Berufungsbegründung S. 2). -3-