1.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden sprach den Beschuldigten auf Einsprache hin mit Urteil vom 14. Juli 2022 gemäss Strafbefehl schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 20. Februar 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2.2. Es wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). 2.3. Am 24. März 2023 reichte der Beschuldigte seine Berufungsbegründung ein. 2.4. Mit Berufungsantwort vom 28. März 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Abweisung der Berufung.