Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2023.53 (ST.2021.43; StA.2021.569) Urteil vom 28. August 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin i.V. Hunziker Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1970, von Deutschland, [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Christoph Storrer, [...] Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 10. März 2021 der (fahrlässigen) Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der auf der Autobahn beim Zoll Rheinfelden signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe. 1.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden sprach den Beschuldigten auf Einsprache hin mit Urteil vom 14. Juli 2022 gemäss Strafbefehl schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 20. Februar 2023 beantragte der Beschuldig- te, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2.2. Es wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). 2.3. Am 24. März 2023 reichte der Beschuldigte seine Berufungsbegründung ein. 2.4. Mit Berufungsantwort vom 28. März 2023 beantragte die Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der (fahrlässigen) Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindig- keit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldigge- sprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen Freispruch (Berufungs- begründung S. 2). -3- 1.2. Der Strafbefehl, welcher gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt, wirft dem Beschuldigten vor, am 22. Januar 2021 um 10.52 Uhr mit dem Personenwagen der Marke «VW» mit dem Kennzeichen [...], auf Kilometer 10.200 der Autobahn A98 in 4310 Rheinfelden, Fahrtrichtung Zoll Deutschland/Ausfahrt Rheinfelden, die dort signalisierte Höchstgeschwin- digkeit von 40 km/h um toleranzbereinigte 23 km/h überschritten zu haben. 2. 2.1. Der Beschuldigte macht eine Verletzung des Anklageprinzips geltend, da der Strafbefehl zu ungenaue Angaben über den Messort enthalte (Beru- fungsbegründung S. 7 f.). Dem ist nicht zu folgen: Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Anklageprinzip verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.3). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_85/2021 vom 26. November 2021). Der Strafbefehl vom 10. März 2021 umschreibt den gegen den Beschuldigten erhobenen Tatvorwurf hinreichend. So geht aus dem Strafbefehl unter anderem klar hervor, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung auf Kilometer 10.200 der Autobahn A98 in Rheinfelden, in Fahrtrichtung Zoll Deutschland/Ausfahrt Rheinfelden, wo eine im Messzeitpunkt signalisierte Höchstgeschwin- digkeit von 40 km/h gegolten haben solle, begangen haben soll. Ohne weiteres konnte der Beschuldigte aus diesen Angaben ersehen, wo die ihm angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgt sein soll, womit er seine Verteidigung entsprechend danach ausrichten konnte. Anders liesse sich denn auch nicht erklären, inwiefern der Beschuldigte konkret zur fraglichen Wechseltafel für die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit hätte Stellung nehmen können, wenn er – wie behauptet – den Messort nicht -4- gekannt hat (vgl. Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 4 sowie die vom Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Beilagen). Die Angaben im Strafbefehl genügen den inhaltlichen Anforderungen somit. Sodann weicht der Schuldspruch der Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht nicht von der Anklage ab. Die Vorinstanz hat nicht von sich aus Ermittlungen angestellt, die über den angeklagten Sachverhalt hinaus- gegangen sind (vgl. Berufungsbegründung S. 8). Vielmehr ist sie ihrer Aufgabe nachgekommen, neue Beweise zu erheben sowie unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen (vgl. Art. 343 Abs. 1 StPO). Nach dem Gesagten ist eine Verletzung des Anklageprinzips nicht ersichtlich. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt abzuweisen. 2.2. Der Beschuldigte macht eine schwere Gehörsverletzung geltend, da er weder von der Polizei noch der Staatsanwaltschaft befragt worden sei (Berufungsbegründung S. 9). Auch dieses Vorbringen erweist sich als unbegründet: Die Durchführung eines Beweisverfahrens ist im Strafbefehlsverfahren nicht unbedingt erforderlich, und insbesondere wird keine staatsanwalt- schaftliche Einvernahme der beschuldigten Person verlangt. Die Rechts- staatlichkeit des Strafbefehlsverfahren ist dennoch gegeben, weil auf Einsprache hin ein Gericht mit voller Kognition und unter Beachtung der für das Strafverfahren geltenden Mindestrechte über den erhobenen Vorwurf entscheidet (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 4.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt selbst bei fehlender Befragung des Beschuldigten überhaupt vor Erlass des Strafbefehls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn er – wie vorliegend – vor Vorinstanz Gelegenheit hatte, sich umfassend zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äussern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1139/2014 vom 28. April 2015 E. 1.3). Im Übrigen wäre selbst bei einer schwerwiegenden Gehörsverletzung von einer Heilung des Mangels auszugehen, da eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Einver- nahme des Beschuldigten bei einer nunmehr von der Vorinstanz erfolgten, einlässlichen Einvernahme offensichtlich zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2019 vom 26. September 2019 E. 1.2.2 mit Verweis auf BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Der Beschuldigte hatte die Gelegenheit, sich umfassend zu der ihm vorgeworfenen Tat zu äussern und seine Sicht der Dinge darzulegen. Entsprechend liegt gemäss der zitierten Rechtsprechung des -5- Bundesgerichts schon gar keine Gehörsverletzung vor. Lediglich der Vollständigkeit halber sei sodann darauf hingewiesen, dass der Gehörsanspruch trotz seiner formellen Natur nicht Selbstzweck ist und dessen Verletzung nur gerügt werden kann, wenn daran ein rechtlich geschütztes Interesse besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2021 vom 2. September 2021 E. 4 mit Hinweisen). Insoweit der Beschuldigte vorbringt, er habe von einer bestimmten Aktennotiz der Vorinstanz (Vorinstanzliche Akten [VA] act. 45) erst zusammen mit dem erstinstanz- lichen Urteil erfahren (vgl. Berufungsbegründung S. 9), so ist dies irrelevant, weist die vorgenannte Aktennotiz doch keinen rechts- oder entscheiderheblichen Inhalt auf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2021 vom 2. September 2021). Der Beschuldigte kann sich in diesem Zusammenhang somit nicht auf eine Gehörsverletzung berufen. Weiter beanstandet der Beschuldigte, dass die Vorinstanz auf seinen Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht eingegangen sei (Berufungsbegründung S. 10). Dies trifft zwar zu. Dem ist aber entgegen zu halten, dass sich die Vorinstanz nicht mit jedem Parteistandpunkt einlässlich auseinandersetzen und nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Es ist hinreichend, dass sich dem Beschuldigten aus der Urteilsbegründung die Tragweite des Entscheids erschloss und er diesen – wie seine Eingaben zeigen – sachgerecht anfechten konnte (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2022 vom 30. Mai 2022 E. 4.2 mit Hinweisen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils oder gar eines Freispruchs führt, besteht nicht. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen. 2.3. Der Beschuldigte bringt vor, die Vorinstanz habe den Untersuchungs- grundsatz verletzt, indem sie auf eine Befragung des zuständigen Messfunktionärs verzichtet habe (Berufungsbegründung S. 6). Auch dem kann nicht gefolgt werden: Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise (Art. 343 Abs. 1 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt dem Betroffenen zudem das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Die Ablehnung eines Beweisantrags ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig der Strafbehörde bekannt oder bereits als rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 3.2; vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Unterlässt es der Beschuldigte, rechtzeitig und formgerecht einen Beweisantrag zu stellen, kann er -6- gegenüber der Vorinstanz auch nicht beanstanden, dass sie einen bestimmten Zeugen nicht vorgeladen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1029/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2.5.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass seit der fraglichen Messung bereits mehrere Monate vergangen und bei der Vielzahl von durchgeführten Messungen an verschiedenen Orten erfahrungsgemäss keine genauen bis gar keine Erinnerungen mehr vorhanden seien, weshalb sich eine Zeugenbefragung als wenig dienlich erweise (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.5). Diese Begründung ist indessen heikel, zumal darin keine zulässige antizipierte Beweiswürdigung zu sehen ist. So rechtfertigen es Mut- massungen über die Aussagezuverlässigkeit eines Zeugen grundsätzlich nicht, in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Zeugenbefragung zu verzichten. Es ist an dieser Stelle aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Anhörung des Messfunktionärs im vorinstanzlichen Verfahren nicht beantragt hat. Entsprechend kann der Beschuldigte der Vorinstanz auch nicht vorwerfen, dass sie diesen nicht vorgeladen hat. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt somit ebenfalls als unbegründet. Eine andere Frage ist, ob sich die dem Beschuldigten vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung auch ohne Einvernahme des Messfunktionärs rechtsgenügend erstellen lässt (siehe dazu unten). 2.4. 2.4.1. Den ihm vorgeworfenen Sachverhalt bestreitet der Beschuldigte im Grundsatz nicht. Er bringt lediglich vor, die fragliche Wechseltafel habe im Messzeitpunkt keine Geschwindigkeitsbegrenzung von 40 km/h signali- siert, sondern sei vielmehr «komplett auf weiss» geschaltet gewesen (Berufungsbegründung S. 4). 2.4.2. Bildeten – wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechts- verletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sach- verhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (siehe zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der -7- tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls als möglich, vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (vgl. BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 BGE 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinwei- sen). 2.4.3. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt nach Würdigung der gesamten Beweislage als erstellt. Sie hat ausgeführt, dass keine Gründe ersichtlich seien, warum an der Geschwindigkeitssignalisation zu zweifeln wäre. Entsprechend sei von einer signalisierten Höchstgeschwin- digkeit von 40 km/h auszugehen. 2.4.4. Der Beschuldigte vermag mit seinen Vorbringen in der Berufung nicht aufzuzeigen, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz – zumindest im Ergebnis – willkürlich sein sollte. Seine Ausführungen beschränken sich weitgehend auf eine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. darauf, zu einzelnen Punkten der Beweiswürdigung seine eigene Sicht der Dinge darzulegen. Damit lässt sich indes keine Willkür begründen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1211/2016 vom 26. April 2017 E. 2.3). Stationäre Geschwindigkeitsmessungen durch die Polizei sind grund- sätzlich zulässige Beweismittel für den Nachweis von Geschwindigkeits- überschreitungen. Seit dem 1. Oktober 2008 sind die Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüber- wachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 (im Folgenden Weisungen ASTRA) in Kraft. Für eine stationäre bemannte Geschwindigkeitsmessung – wie sie hier vorliegt (VA act. 50) – wird gemäss Ziff. 5 der Weisungen des ASTRA verlangt, dass für jede Serie von Messungen am gleichen Standort ein Messprotokoll geführt wird. Dieses hat unter anderem das Datum, die Zeit und den Ort der Messung sowie den Namen oder die deutlich lesbare Unterschrift der verantwortlichen Kontrollperson zu enthalten. Bei den Weisungen des ASTRA handelt es sich um blosse Empfehlungen, deren Missachtung nicht zu einem Beweisverwertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO führt. Das ASTRA verfügt über keine delegierte Gesetzgebungskompetenz, die es ihm erlauben würde, für die Gerichte verbindliche und von der Strafprozessordnung abweichende Regeln für die Beweiserhebung, Beweisverwertung und Beweiswürdigung zu erlassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1023/2014 vom 23. Februar 2015 E.1.3.2). Das Gericht würdigt die Beweise vielmehr frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). -8- Das Beweisergebnis der Vorinstanz erweist sich nicht als schlechthin unhaltbar und somit willkürlich. Die Vorinstanz durfte, ohne in Willkür zu verfallen, davon ausgehen, dass die Wechseltafel im Messzeitpunkt eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 40 km/h signalisiert hat. Insbesondere durfte sie dabei – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. Berufungsbegründung S. 5) – auch auf das vorhandene Messprotokoll (VA act. 59) abstellen. Denn abgesehen davon, dass die (teilweise) Missachtung der Weisungen des ASTRA ohnehin nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führt, enthält das vorliegende Messprotokoll die gemäss Ziff. 5 der Weisungen des ASTRA erforderlichen Angaben weitestgehend und ist insofern erst recht nicht zu beanstanden. Dass das Messprotokoll – im Gegensatz zum Fallprotokoll (Untersuchungsakten [UA] act. 3 f.) – nicht bei den Untersuchungsakten war, sondern von der Kantonspolizei auf Verfügung der Vorinstanz hin nachträglich eingereicht worden ist, begründet keine Willkür (vgl. Berufungsbegründung S. 5). Aus dem Messprotokoll geht neben dem Datum der Geschwindigkeitsmessung vom 22. Januar 2021 klar hervor, an welcher konkreten Stelle die Messung durchgeführt wurde und dass dort eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 40 km/h signalisiert gewesen ist. Darüber hinaus haben der Vorinstanz auch ein gültiges Zulassungs- sowie Eichzertifikat des eingesetzten Geschwindigkeitsmesssystems (VA act. 51 ff.) vorgelegen. Vor diesem Hintergrund ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in freier Würdigung der Beweise und nach der aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zum Schluss gekommen ist, dass die Wechseltafel im Messzeitpunkt eine zulässige Höchstge- schwindigkeit von 40 km/h signalisiert hat. Die Berufung des Beschuldigten ist somit auch in diesem Punkt abzuwei- sen. 2.5. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich wegen Verletzung der Verkehrsregeln strafbar, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsge- setzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Signale und Markierungen sowie Weisungen der Polizei sind zu befolgen (Art. 27 Abs. 1 SVG). Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit beträgt ausserhalb von Ortschaften 80 km/h, auf Autostrassen 100 km/h und auf Autobahnen 120 km/h (Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b, c und d VRV). Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vor (Art. 27 Abs. 1 SVG; Art. 4a Abs. 5 VRV). Der Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden (Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht -9- nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter nicht die Vorsicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). 2.6. Die Vorinstanz hat den von ihr willkürfrei als erstellt erachteten Sachverhalt korrekt subsumiert. Indem der Beschuldigte am 22. Januar 2021 die Signalisation über die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht beachtet und – unter Berücksichtigung des Sicherheitsabzuges – um 23 km/h überschritten hat, hat er den objektiven und subjektiven Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln durch (fahrlässige) Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG erfüllt. Als verletzte Rechtsnormen sind vorliegend nur die Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 90 Abs. 1 SVG zu beachten. Dass es sich um eine Fahrlässigkeitstat handelt, muss im Dispositiv nicht erwähnt werden, denn die Qualifikation der Verkehrsregelverletzung als vorsätzlich oder fahrlässig ist nur für die Strafzumessung, nicht aber für die Erfüllung des Tatbestands von Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 6B_425/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 1.2). Hingegen ist beim Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Dispositiv anzugeben, welche Verkehrsregel verletzt worden ist. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei, ausgehend von einer Gutheissung der Berufung, von Strafe freizusprechen. Eventualiter sei er wegen Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 3 km/h mit einer Ordnungsbusse von Fr. 40.00 zu bestrafen (Berufungsbegrün- dung S. 2 ff.). 3.2. Die Berufung des Beschuldigten ist im Schuldpunkt vollumfänglich abzuweisen. Für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs finden sich in der Berufung keine Ausführungen zur Strafzumessung. Ausführungen dazu erübrigen sich somit bzw. es kann auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 6), zumal der Beschuldigte betreffend seine finanziellen Verhältnisse keine erheblichen Veränderungen geltend macht. Die ausgefällte Busse von Fr. 400.00 befindet sich am unteren Ende des Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB) und kann auch unter Annahme des von der Vorinstanz angenommenen leichten - 10 - Verschuldens nicht herabgesetzt werden. Auch eine Erhöhung der Strafe ist ausgeschlossen, da nur der Beschuldigte Berufung erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben worden ist, sodass das Obergericht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden ist. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten auch im Strafpunkt als unbegründet. 4. Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 18 VKD) dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er hat keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Betreffend die erstinstanzliche Kostenregelung ist festzustellen, dass der Beschuldigte verurteilt wird und deshalb die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Folglich sind dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'624.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 500.00) aufzuerlegen. Er hat aus- gangsgemäss keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. - 11 - 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'624.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 500.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 28. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Hunziker