2. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 SVG, Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 50.00, d.h. Fr. 3'000.00, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 750.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'900.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 800.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.