Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.3. Der Beschuldigte hat seine allfälligen obergerichtlichen Parteikosten bis zur Einsetzung des amtlichen Verteidigers ausgangsgemäss selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 5.4. Nachdem der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist, sind ihm auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Diese sind gestützt auf § 17 Abs. 1 VKD auf Fr. 1'900.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 800.00 gemäss § 15 Abs. 1bis VKD) festzusetzen.