Bei einer Gesamtwürdigung kann dem Beschuldigten zwar der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Den nicht unerheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung ist jedoch neben der auszusprechenden Verbindungsbusse (siehe nachstehend) mit einer erhöhten Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB).